
Von einem unbestimmten Rechtsmittel spricht man, wenn der Einlegende zwar Rechtsmittel einlegt, sich aber nicht festlegt, ob es sich um eine Revision oder eine Berufung handeln soll. Im Strafrecht ist dies zulässig. Der Rechtsmittelführer hat bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Zeit sich über die Art des eingelegten Rechtsmittels Gedan...
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